Auszüge aus Feyock/Jacobsen/Lemor "Kraftfahrtversicherung" Kommentar, 2. Auflage


Zu PflVG §5


(8) ... Für Zweiräder, Personen- und Kombifahrzeuge gibt es einen nach Abs. 3 modifizierten Kontrahierungszwang mit einer Annahmefiktion auf der Basis von Unternehmenstarifen der VU und zu ihren maßgebenden Geschäftsgrundsätzen...

(18) ... Abs. 3 ordnet für bestimmte Fahrzeugarten zusätzlich zum allgemeinen Kontrahierungszwang die Fiktion einer Vertragsannahme an, wenn ein VU auf einen Antrag auf Abschluß einer KH-Versicherung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen reagiert...

(51) ... Die Annahmefiktion greift, wenn der Versicherer den Antrag nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich ablehnt oder ein zulässiges schriftliches Gegenangebot unterbreitet hat...

(52) Bei der Ablehnung des Antrages kommt es darauf an, ob einer der in Abs. 4 genannten Ablehnungsgründe tatsächlich gegeben ist. Ist die Ablehnung nicht mit einem dieser Gründe versehen, gilt die Annahmefiktion.... Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, daß der mitgeteilte Ablehnungsgrund zwar formal dem Abs. 4 entspricht, tatsächlich jedoch nicht gegeben ist bzw. vom VU nicht nachgewiesen werden kann.