Zu PflVG §5
(8) ... Für Zweiräder, Personen- und Kombifahrzeuge gibt es
einen nach Abs. 3 modifizierten Kontrahierungszwang mit einer
Annahmefiktion auf der Basis von Unternehmenstarifen der VU und zu
ihren maßgebenden Geschäftsgrundsätzen...
(18) ... Abs. 3 ordnet für bestimmte Fahrzeugarten zusätzlich
zum allgemeinen Kontrahierungszwang die Fiktion einer Vertragsannahme
an, wenn ein VU auf einen Antrag auf Abschluß einer
KH-Versicherung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen reagiert...
(51) ... Die Annahmefiktion greift, wenn der Versicherer den Antrag
nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich ablehnt oder
ein zulässiges schriftliches Gegenangebot unterbreitet hat...
(52) Bei der Ablehnung des Antrages kommt es darauf an, ob einer der in
Abs. 4 genannten Ablehnungsgründe tatsächlich gegeben ist.
Ist die Ablehnung nicht mit einem dieser Gründe versehen, gilt die
Annahmefiktion.... Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, daß der
mitgeteilte Ablehnungsgrund zwar formal dem Abs. 4 entspricht,
tatsächlich jedoch nicht gegeben ist bzw. vom VU nicht
nachgewiesen werden kann.