Auszüge aus Feyock/Jacobsen/Lemor "Kraftfahrtversicherung" Kommentar, 2. Auflage


Zu PflVG §5


(6) 4. Allgemeiner Kontrahierungszwang. a) Grundsatz. Abs. 2 begründet die Verpflichtung der VU zum Abschluß von Versicherungsverträgen, die dem gesetzlichen Mindeststandard entsprechen (Kontrahierungszwang). Dieser Kontrahierungszwang gilt zugunsten aller Versicherungsnehmer und für alle Fahrzeugarten; er ist nur nach Maßgabe des Abs. 4 eingeschränkt....

... weil das Gesetz den Zweck verfolgt, daß auch künftig jeder Kraftfahrzeughalter den gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutz erhalten kann...

(10) ... Da sich der Kontrahierungszwang allenfalls damit rechtfertigen läßt, daß der Staat die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zum Abschluß eines Versicherungsvertrages ermöglichen muß, beschränkt sich der Kontrahierungszwang dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend auf die Fälle, in denen eine solche Versicherungspflicht besteht...

(63) f) Ablehnungsgründe. Der Antrag auf Abschluß einer KH-Versicherung kann nur abgelehnt werden, wenn einer der Ablehnungsgründe nachgewiesen wird, die in Abs. 4 abschließend aufgezählt sind. ...

(67) Die Ablehnungsgründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Im Interesse der Rechtssicherheit und dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend ist eine erweiternde Auslegung des Gesetzes unzulässig.